Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
zollzwei GmbH, Rosingkamp 5, 48691 Vreden, info@zollzwei.de (nachfolgend „zollzwei GmbH"). Stand: 19.10.2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge zwischen der zollzwei GmbH, Rosing Kamp 5, 48691 Vreden und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunde") über die Erbringung von Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Bereich Zollrecht, Außenwirtschaftsrecht und internationaler Warenverkehr, insbesondere für die Leistungen „Zoll Professional", „Zoll Lite", „Projektmanagement & Aufbau" sowie die Kontaktvermittlung im Rahmen des „Branchennetzwerks".
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden von zollzwei GmbH nicht geschlossen.
(3) Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, zollzwei GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn zollzwei GmbH in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Diese AGB gelten auch für alle künftigen gleichartigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass hierauf jeweils erneut hingewiesen werden muss.
§ 2 Vertragsschluss, kostenloses Erstgespräch
(1) Das auf der Website beworbene kostenlose Erstgespräch dient dem unverbindlichen Kennenlernen und einer ersten Einschätzung des Beratungsbedarfs. Es begründet keinen Beratungsvertrag und keinen Anspruch auf eine bestimmte Leistung.
(2) Ein Vertrag kommt zustande, wenn zollzwei GmbH dem Kunden ein Angebot unterbreitet und der Kunde dieses in Textform (auch per E-Mail) annimmt, oder wenn zollzwei GmbH eine vom Kunden erteilte Beauftragung in Textform bestätigt.
(3) Angebote von zollzwei GmbH sind freibleibend und bis zur Auftragsbestätigung unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(4) Bestellungen via Bestellformular sind verbindlich.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Gegenstand des jeweiligen Vertrags ist die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung konkret beschriebene Leistung. Die Darstellung der Leistungsbereiche auf der Website ist eine unverbindliche Beschreibung des grundsätzlichen Leistungsspektrums und wird erst durch die individuelle Vereinbarung verbindlich.
(2) zollzwei GmbH erbringt insbesondere folgende Leistungsarten, einzeln oder in Kombination:
- a) Einzelfallberatung und Projektarbeit (u. a. Präferenzkalkulation und Warenursprung, Produktregistrierung, Begleitung von Zollprüfungen, Tarifierung, Zollwertermittlung, Exportkontrolle, Exportkontrollbeauftragte, CBAM/EUDR/F-Gase, Aufbau von Zollstrukturen, Schulungen);
- b) laufende, wiederkehrende Unterstützung im operativen Zollalltag ohne feste Mindestlaufzeit („Zoll Lite"), grundsätzlich nach Aufwand abgerechnet;
- c) Kontaktvermittlung im Rahmen des „Branchennetzwerks" (siehe § 10).
(3) zollzwei GmbH erbringt ihre Leistungen nach den anerkannten fachlichen Standards und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Soweit nicht ausdrücklich in Textform ein bestimmter Erfolg vereinbart ist (z. B. Erteilung einer behördlichen Bewilligung, bestimmter Ausgang einer Zollprüfung oder ein bestimmter Zollvorteil), schuldet zollzwei GmbH ein sorgfältiges Tätigwerden, keinen Erfolg. Es handelt sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB.
(4) Keine Rechtsberatung: Die Leistungen von zollzwei GmbH umfassen zoll- und außenwirtschaftsrechtliche Fachberatung. Eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG), insbesondere die Vertretung in gerichtlichen oder außergerichtlichen Streitigkeiten oder eine über eine zulässige Nebenleistung nach § 5 RDG hinausgehende rechtliche Bewertung, ist nicht Gegenstand der Leistung. Bei entsprechendem Bedarf empfiehlt zollzwei GmbH die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts.
(5) Nicht enthalten in den Leistungen oder Garantien: technische Einrichtungen/ Programmierungen/ Anpassungen von Kundensoftware; operative Aufgaben; Lagerbuchhaltung; eigenständiger Ermittlung oder Verifizierung von CBAM-Emissionsdaten; Berichterstattungen im Bereich CBAM; Übernahme von Sicherheitsleistungen/ behördlichen Gebühren/ sonstiger Kosten; keine Garantie auf Erfolg bei zollrelevanten Genehmigungen (trotz korrekter Daten und Zuarbeit können Behörden Anträge ablehnen).
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt zollzwei GmbH alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung und benennt eine:n oder mehrere Ansprechpartner:innen.
(2) Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm übermittelten Angaben verantwortlich, insbesondere zu Waren-, Lieferanten-, Ursprungs- und Wertangaben. Zollzwei GmbH prüft diese im vereinbarten Rahmen, führt jedoch keine eigenständige, über den Auftrag hinausgehende Tatsachenermittlung durch.
(3) Verzögert sich die Leistungserbringung durch verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Kunden, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend; hierdurch entstehender Mehraufwand kann nach den vereinbarten Sätzen gesondert berechnet werden.
§ 5 Vergütung, Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung (Stundensatz, Projektpauschale oder monatliche Pauschale). Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Bei Zahlungsverzug ist zollzwei GmbH berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB geltend zu machen und weitere Leistungen bis zum Ausgleich offener Forderungen zurückzuhalten.
(4) Bei Pauschalvereinbarungen (z. B. monatliche Pauschalen im Rahmen von „Zoll Lite") berechtigt eine erhebliche und dauerhafte Abweichung des tatsächlichen Aufwands vom ursprünglich kalkulierten Umfang beide Parteien, eine Anpassung der Vergütung für die Zukunft zu verlangen.
(5) Auslagen (z. B. Reisekosten, Fremdkosten, Behördengebühren) werden, soweit nicht in einer Pauschale enthalten, gesondert nach Nachweis in Rechnung gestellt.
§ 6 Laufzeit, Kündigung
(1) Einzelaufträge und Projekte enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung bzw. zum vereinbarten Termin.
(2) Verträge über laufende Unterstützung (z. B. „Zoll Lite", monatliche Pauschalen) werden auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nicht ausdrücklich eine Mindestlaufzeit vereinbart wird. Sie können von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monate zum Quartalsende ordentlich in Textform gekündigt werden.
(3) Verträge über Kalkulationsschema zur Präferenzermittlung gelten für 12 Monate ab Angebotsannahme und können 4 Wochen vor Ablauf des Geltungsjahres gekündigt werden. Ohne Kündigung verlängert sich der Vertrag um weitere 12 Monate.
(4) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für zollzwei GmbH liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen erheblich in Verzug gerät oder erforderliche Mitwirkung trotz angemessener Fristsetzung verweigert.
(5) Kündigungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
§ 7 Termine, Leistungszeit
Vereinbarte Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet wurden. Im Übrigen handelt es sich um voraussichtliche Termine. Zollzwei GmbH informiert den Kunden unverzüglich, sobald absehbar ist, dass ein Termin nicht eingehalten werden kann.
§ 8 Haftung
(1) Haftung der Gesellschaft
Vertragspartnerin und Auftragnehmerin ist die zollzwei GmbH. Die Gesellschaft haftet für Pflichtverletzungen bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Haftung bei leichter Fahrlässigkeit
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen haftet die Gesellschaft nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Soweit eine weitergehende Begrenzung gesetzlich zulässig ist, ist die Haftung zusätzlich auf die nachfolgend bestimmten Höchstbeträge begrenzt.
(3) Haftungshöchstbeträge nach Schadensart
Soweit gesetzlich zulässig, wird die Haftung der Gesellschaft für leicht fahrlässig verursachte Schäden auf die jeweils einschlägige Deckungssumme ihrer zum Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses bestehenden Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt:
- a) bei Personenschäden auf die vereinbarte Deckungssumme für Personen- und Gesundheitsschäden;
- b) bei Sachschäden auf die vereinbarte Deckungssumme für Sachschäden;
- c) bei reinen Vermögensschäden, insbesondere bei Vermögensschäden aus der Beratung und Unterstützung in zoll- und außenwirtschaftlichen Angelegenheiten, auf die vereinbarte Deckungssumme für reine Vermögensschäden.
Etwaige für die jeweilige Schadensart vereinbarte Sublimits oder sonstige versicherungsvertragliche Begrenzungen werden nur insoweit als Haftungshöchstgrenze herangezogen, als dies gesetzlich zulässig ist und die jeweilige Begrenzung wirksam in diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen werden kann.
(4) Mehrere Schadensfälle
Eine Begrenzung auf eine Jahreshöchstleistung oder auf eine für mehrere Versicherungsfälle vereinbarte Gesamtleistung gilt nur, soweit sie gesetzlich zulässig und für den Auftraggeber hinreichend transparent vereinbart ist. Eine darüber hinausgehende Haftungsbeschränkung wird durch diese Bestimmung nicht begründet.
(5) Ausnahmen von der Haftungsbegrenzung
Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Sie gelten ferner nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit die gesetzlichen Vorschriften eine Haftungsbeschränkung ausschließen. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.
(6) Gesetzliche Haftung und Versicherungsschutz
Die vorstehenden Bestimmungen begründen keinen unmittelbaren Anspruch des Auftraggebers gegen den Haftpflichtversicherer der Gesellschaft. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach dem Versicherungsvertrag. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
- 9 Vertraulichkeit, Datenschutz
(1) Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung, soweit keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der DSGVO und den weiteren anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften. Nähere Informationen enthält die Datenschutzerklärung unter zollzwei.de/datenschutz.
§ 10 Branchennetzwerk / Kontaktvermittlung
(1) Im Rahmen des „Branchennetzwerks" bringt zollzwei GmbH interessierte Unternehmen unverbindlich miteinander in Kontakt, z. B. zur Anbahnung neuer Geschäftsbeziehungen, Vertriebswege oder Zielmärkte.
(2) zollzwei GmbH wird insoweit ausschließlich vermittelnd tätig. Für das Zustandekommen, den Inhalt und die Durchführung eines zwischen vermittelten Parteien ggf. geschlossenen Geschäfts sowie für die Bonität, Zuverlässigkeit oder Eignung vermittelter Kontakte übernimmt zollzwei GmbH keine Gewähr und keine Haftung.
(3) Ein Anspruch auf Vermittlung eines bestimmten Kontakts oder auf das Zustandekommen einer Geschäftsbeziehung besteht nicht.
§ 11 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
Soweit im Rahmen der Beratung Arbeitsergebnisse erstellt werden (z. B. Analysen, Berichte, Vorlagen, Checklisten, Schulungsunterlagen), erhält der Kunde nach vollständiger Bezahlung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den eigenen betrieblichen Gebrauch. Das eigene Kalkulationsschema von zollzwei GmbH sowie sonstige vorbestehende Methoden, Vorlagen und Arbeitsmittel bleiben Eigentum von zollzwei GmbH; eine Weitergabe an Dritte oder Nutzung außerhalb des vereinbarten Zwecks ist ohne Zustimmung von zollzwei GmbH nicht gestattet.
§ 12 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt sowie unvorhersehbare, von zollzwei GmbH nicht zu vertretende Umstände (z. B. Erkrankung, Behördenausfälle, technische Störungen) berechtigen zollzwei GmbH, die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben, ohne dass hieraus Ansprüche des Kunden entstehen.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von zollzwei GmbH (Vreden).
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sowie dieser AGB bedürfen der Textform; dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Formerfordernis.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.