Die CBAM-Regelphase 2026 ist da: Seit dem 1. Januar ist die Übergangsphase des CBAM Geschichte. Bislang reichte es, Emissionsdaten zu melden – jetzt wird es teuer, im wörtlichen Sinn: Aus der Berichtspflicht wird eine Zertifikatspflicht. Bei mir häufen sich seither die Anfragen von Zollverantwortlichen, die genau eine Frage umtreibt: „Betrifft uns das wirklich – und wenn ja, was müssen wir jetzt als Erstes tun?"
Hier ordne ich ein, was sich mit der Regelphase konkret ändert, welche Fristen 2026 und 2027 wirklich zählen und worauf Sie sich als interne Zollstelle vorbereiten sollten..
Was sich mit der CBAM-Regelphase 2026 ändert
In der Übergangsphase (2023 bis 2025) ging es ausschließlich um Berichterstattung: Sie mussten die grauen Emissionen Ihrer importierten Waren quartalsweise melden, aber nichts dafür bezahlen. Das ist vorbei. Ab sofort müssen Sie für jede Tonne CBAM-pflichtiger Ware, die Sie einführen, CBAM-Zertifikate erwerben und abgeben, auch wenn der eigentliche Zertifikatshandel erst 2027 startet. Die Verpflichtung entsteht bereits mit den 2026er-Importen, nur die Abrechnung folgt zeitversetzt.
Welche Waren betroffen sind
Auch in der CBAM-Regelphase 2026 gilt der CO₂-Grenzausgleich für sechs Warengruppen aus Drittländern: Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff und Strom. Wenn Ihr Unternehmen keine dieser Warengruppen importiert, können Sie an dieser Stelle aufatmen. Wenn doch, lohnt sich ein genauer Blick auf die nächsten beiden Absätze.
Die neue Bagatellgrenze: 50 Tonnen statt 150 Euro
Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Schwelle, ab der CBAM überhaupt greift. Statt der ursprünglichen 150-Euro-Wertgrenze pro Sendung gilt jetzt eine Mengengrenze: Wer weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Kalenderjahr importiert, ist von den Pflichten befreit, mit einer wichtigen Ausnahme: Für Strom und Wasserstoff gilt diese Erleichterung nicht, hier greifen die Pflichten ab der ersten Einfuhr.
Entscheidend ist, wie die Grenze berechnet wird: kumulativ, pro Importeur, über das gesamte Kalenderjahr. Unabhängig davon, über wie viele Sendungen oder Vertreter sich die Menge verteilt. Wer die 50 Tonnen im Laufe des Jahres überschreitet, rutscht rückwirkend in die volle Registrierungs- und Zertifikatspflicht. Das ist in der Praxis genau die Stelle, an der ich am häufigsten unterschätzte Risiken sehe: Einzelne Werke oder Tochtergesellschaften bestellen unabhängig voneinander, und niemand behält die Jahressumme im Blick.
Der Zulassungsantrag: Was jetzt zu tun ist
Bevor Sie überhaupt importieren dürfen, brauchen Sie den Status „zugelassener CBAM-Anmelder". Diesen beantragen Sie im CBAM-Register und das sollten Sie nicht auf die lange Bank schieben. Ursprünglich sollte die Frist für vorläufige Zulassungsanträge Ende 2025 auslaufen, sie wurde inzwischen bis zum 31. März 2026 verlängert. Für Strom- und Wasserstoffimporteure gilt die Zulassungspflicht ohnehin ab der ersten Einfuhr, unabhängig von jeder Mengengrenze.
Mein Rat: Stellen Sie den Antrag, sobald feststeht, dass Sie von der CBAM-Regelphase 2026 betroffen sind, nicht erst kurz vor der Frist.
Zeitplan der CBAM-Regelphase 2026 bis 2027
Damit Sie nicht den Überblick verlieren, hier die Termine, die aktuell feststehen:
Der 31. März 2026 ist die (verlängerte) Frist für den vorläufigen Zulassungsantrag. Im vierten Quartal 2026 soll das CBAM-Register vollständig funktionsfähig sein. Ab Februar 2027 startet der eigentliche Zertifikatshandel über eine zentrale Plattform im Register. Dann kaufen Sie rückwirkend die Zertifikate für Ihre 2026er-Importe. Am 30. September 2027 ist schließlich die erste jährliche CBAM-Erklärung für das Berichtsjahr 2026 fällig, mit Warenmengen, grauen Emissionen, abzugebenden Zertifikaten und, falls Sie mit tatsächlichen statt mit Standardwerten arbeiten, Prüfberichten akkreditierter Verifizierer. Ab 2027 kommt zusätzlich eine unterjährige Pflicht dazu: Mindestens 50 Prozent der geschätzten Jahresemissionen müssen dann bereits quartalsweise durch Zertifikate abgedeckt sein.
Ein Punkt, den ich niemandem verschweigen möchte: Diese Daten sind der aktuelle Stand, aber CBAM wurde bereits einmal über das sogenannte Omnibus-Vereinfachungspaket nachjustiert, ähnlich wie wir es gerade bei der Entwaldungsverordnung EUDR erleben. Ich empfehle, die Fristen im Sommer und Herbst 2026 noch einmal gegenzuprüfen, bevor Sie interne Prozesse final darauf aufsetzen.
Wie sich die Zertifikatsmenge berechnet
In der CBAM-Regelphase 2026 ergibt sich die Anzahl der Zertifikate, die Sie abgeben müssen, aus den grauen Emissionen Ihrer importierten Waren, abzüglich zweier Positionen: der kostenlosen Zuteilung, die vergleichbare EU-Hersteller im europäischen Emissionshandel erhalten (der sogenannte CBAM-Faktor, der 2026 bei 97,5 Prozent liegt und schrittweise sinkt), und eines bereits im Herkunftsland gezahlten CO₂-Preises, sofern Sie diesen nachweisen können. Wer mit tatsächlichen Emissionswerten statt mit EU-Standardwerten arbeitet, braucht dafür einen Nachweis eines akkreditierten Prüfers. Das ist aufwendiger, kann sich aber lohnen, wenn Ihre Lieferanten tatsächlich sauberer produzieren als der Standardwert unterstellt.
Was bei Nichteinhaltung droht
Wer die Vorgaben der CBAM-Regelphase 2026 ignoriert, riskiert mehr als nur Papierkram: Ohne gültigen Zulassungsstatus kann die Einfuhr der betroffenen Waren schlicht untersagt werden. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen drohen zusätzlich Sanktionen bis hin zum Widerruf der Zulassung. Das ist kein Bereich, in dem sich „erst mal abwarten" auszahlt.
Was Sie jetzt konkret tun sollten
Die CBAM-Regelphase 2026 ist kein Thema, das nebenbei mitläuft, dafür sind die Konsequenzen bei Nichteinhaltung zu konkret. Prüfen Sie zuerst ehrlich, ob und in welchem Umfang Ihr Unternehmen die 50-Tonnen-Grenze über alle Standorte und Vertreter hinweg erreicht oder überschreitet. Stellen Sie, falls ja, umgehend den Zulassungsantrag im CBAM-Register. Sprechen Sie parallel mit Ihren Lieferanten aus Drittländern: Können sie tatsächliche Emissionsdaten liefern, oder arbeiten Sie vorerst mit Standardwerten? Bauen Sie intern einen Prozess auf, der Importmengen über das Jahr hinweg zusammenführt, statt sie pro Bestellung isoliert zu betrachten. Und klären Sie frühzeitig, wer im Unternehmen die jährliche CBAM-Erklärung ab 2027 inhaltlich verantwortet, denn bis dahin ist es kürzer als es sich gerade anfühlt.
Wenn Sie das lieber nicht allein durchgehen möchten: Genau für solche Fragen bin ich als Sparringspartnerin da. Ob es um die Einordnung Ihrer Warenströme, den Zulassungsantrag oder die spätere Prüfung Ihrer CBAM-Erklärung geht. Im Rahmen von Zoll Professional schauen wir uns Ihre konkrete Situation gemeinsam an, zweifach geprüft und ohne Behördendeutsch. Melden Sie sich einfach.